Virtueller Bildungsurlaub zum Thema Stressmanagement


Am 31. Mai startet an der VHS Delmenhorst ein virtueller Bildungsurlaub zum Thema Stressmanagement.

Von Montag, 31.05.2021 bis Freitag, 04.06.2021, werden täglich von 09:00 bis 14:15 Uhr, unterschiedliche Bereiche des Stressmanagements behandelt, u.a. die Selbstanalyse, emotionale und physiologische Bewältigungsstrategien, Zeit- und Selbstmanagement, Stärkung persönlicher Ressourcen sowie das Entspannungstraining.

Die Dozentin Heidrun Köllner ist Diplom-Sozialpädagogin und ausgebildete Anti-Stress- und Entspannungstrainerin. Ziel des Wochenseminars ist es, den Umgang mit Stress zu verbessern und den oft von Termindruck und Überlastung geprägten dominierten Alltag besser zu bewältigen.

Das Seminar kann auch als Bildungsurlaub (Niedersachsen und Bremen) gebucht werden. Es findet als Online-Seminar – und damit unabhängig von derzeitigen Corona-Einschränkungen – statt. Die Teilnehmenden und Kursleitung sind dabei über die Onlineplattform Zoom verbunden.

 

Weitere Informationen zu diesem Seminar und Anmeldung finden Sie hier.

 

 

Allgemeine Informationen zum Bildungsurlaub an der VHS Delmenhorst:

 

Wer bei einem niedersächsischen oder bremischen Arbeitgeber beschäftigt ist und an einem als „Bildungsurlaub“ anerkannten Kompaktseminar teilnimmt, hat Anspruch darauf, für die Dauer des Bildungsurlaubs von der Arbeit freigestellt zu werden. Der Arbeitgeber zahlt - so regeln es die Gesetze BremBUG (Bremer Bildungsurlaubsgesetz) und NBildUG (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz) - das Arbeitsentgelt für die Dauer des Bildungsurlaubs fort. Bildungsurlaub dient der Weiterbildung im Sinne des § 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs ist jedoch, dass das Beschäftigungsverhältnis seit sechs Monaten besteht. Der Anspruch auf Bildungsurlaub umfasst normalerweise fünf Arbeitstage innerhalb eines laufenden Kalenderjahres. Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch der vorangegangenen Kalenderjahre kann gemeinsam mit dem Anspruch des laufenden Kalenderjahres für einen zusammenhängenden Zeitraum geltend gemacht werden.

 

Bildquelle: @contrastwerkstatt/stock.adobe.com

 

 


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